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Jurist
schrieb am 21. März 2016
"Aus reinem Selbstschutz arbeiten wir nicht auf Rechnung."
Mag sein, aber vor dem Kassieren, das direkt nach erbrachter Leistung erfolgen kann, muss erst eine "Rechnung" aufgestellt werden, auf Wunsch des Kunden auch schriftlich!
Hier ist die schwammige Ausdrucksweise der GOT auch nicht maßgebend, sondern das BGB und UStG!
Keine Rechnung = Kein Anspruch auf Geld!
Ihr meint "auf Pump"!
Die Ausdrucksweise ist ausserdem abmahnbar, da Ihr dem Anschein nach versucht den Kunden durch vorsätzliche Verweigerung einer "Rechnung" zu benachteiligen!
Oder ist das Eure eigentliche Absicht?!
Jedenfalls nicht Vertrauens erweckend!
Administrator-Antwort:
Da freuen wir uns sehr, das sogar Juristen ihren Spaß auf unseren Seiten haben.
Also extra für Sie, Herr anonymer Jurist:
Selbstverständlich erläutern wir auf Wunsch vor der Leistungsrbringung und auf jeden Fall vor der Zahlung sämtliche angefallenen Kosten. Auf Wunsch auch gerne schriftlich.
Nach erfolgter Zahlung gibt es auf Wunsch natürlich einen Zahlungsbeleg inkl. ausgewiesener MwSt. und allem anderen notwendigen Gedöns.
Wir vergeben keine Kredite. Ihre Bank kastriert ja auch keine Katzen. Wir leisten sofort, Sie zahlen sofort... bar oder per ec.
Tatsächlich hat das in 12 Jahren noch nie jemand anders verstanden... haben wohl alle das falsche studiert.
Ich bin Ihnen sehr dankbar für Ihren Hinweis, Herr anonymer Jurist.