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Tierschutzgesetz §3.1a…
Es ist verboten, einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
.:: Deutsches Tierschutzgesetz ::.
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